Familienzuschlag

Im öffentlichen Dienst wird die Besoldung nicht nur durch Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bestimmt, sondern auch durch persönliche Lebensumstände. Einer der wichtigsten Zuschläge in diesem Zusammenhang ist der Familienzuschlag. Er sorgt dafür, dass verheiratete Beamtinnen und Beamte sowie solche mit Kindern einen finanziellen Ausgleich erhalten – unabhängig vom Einkommen des Partners. Doch wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag? Wie hoch fällt er aus? Und was gilt bei mehreren Kindern oder Sonderfällen wie Trennung oder Patchworkfamilien? In diesem Beitrag erhältst du einen umfassenden Überblick.


Was ist der Familienzuschlag? – Definition

Der Familienzuschlag ist ein gesetzlich geregelter Besoldungsbestandteil für:

  • Beamte
  • Richter
  • Soldaten
  • Versorgungsempfänger (Pensionäre)

Er ergänzt das Grundgehalt, wenn eine besondere familiäre Belastung besteht – z. B. bei Verheiratung oder für jedes Kind.

Grundlage ist das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sowie entsprechende Landesbesoldungsgesetze.


Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?

Ein Anspruch besteht grundsätzlich für:

  1. Verheiratete Beamtinnen/Beamte
    • Stufe 1: Zuschlag bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft
    • Kein Zuschlag bei dauerhafter Trennung
  2. Beamtinnen/Beamte mit Kind(ern)
    • Unabhängig vom Familienstand
    • Anspruch besteht auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern
    • Voraussetzung: Anspruch auf Kindergeld nach EStG
  3. Versorgungsempfänger
    • Ehemalige Beamte erhalten anteiligen Familienzuschlag zur Pension

Aufbau und Stufen des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag ist gestaffelt:

  • Stufe 1: Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
  • Stufe 2 und höher: Für das erste und jedes weitere Kind

Beispiel: Familienzuschlag Bund (Stand 2024, monatlich, brutto)

AnspruchBetrag
Stufe 1 (verheiratet)153,45 €
Stufe 2 (1. Kind)+ 138,67 €
2. Kind+ 128,93 €
ab 3. Kind (jeweils)+ 400,29 €
Bei alleiniger Kindergeldberechtigung: Zuschlag zum 1. Kind: + 10,34 €

💡 Die Beträge können je nach Bundesland abweichen – in Bayern, Hessen oder NRW gelten teilweise eigene Besoldungstabellen.


Familienzuschlag bei Teilzeit, Trennung & Sonderfällen

1. Teilzeit

  • Der Zuschlag wird anteilig gezahlt, wenn die Teilzeit unter 50 % liegt.
  • Ab 50 % der Regelarbeitszeit wird er voll gewährt.

2. Getrennte Eltern

  • Anspruch hat nur der Elternteil, der das Kindergeld erhält (Kindergeldberechtigung entscheidend).
  • Bei Wechselmodell ggf. beide anteilig, je nach Vereinbarung.

3. Patchworkfamilien

  • Auch für nicht leibliche Kinder möglich, wenn sie im Haushalt leben und Kindergeld gewährt wird.

4. Alleinstehende mit Kindern

  • Zuschlag wird unabhängig vom Familienstand gezahlt – maßgeblich ist der Kindergeldanspruch.

Familienzuschlag im Versorgungsempfängerstatus

Beamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) behalten grundsätzlich den Anspruch auf Familienzuschlag – jedoch nur in anteiliger Höhe:

  • Bemessung nach dem Versorgungsprozentsatz
  • Bei Kindern: Anspruch bleibt bestehen, solange Kindergeld gewährt wird

Antragstellung und Nachweispflicht

Antrag notwendig bei:

  • Eheschließung oder Eintragung Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes
  • Adoption, Pflegekindschaft, Betreuung

Notwendige Nachweise:

  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
  • Nachweis über Kindergeldberechtigung

📌 Der Antrag wird bei der Personalstelle bzw. dem Dienstherrn gestellt. Änderungen der Lebensumstände müssen zeitnah mitgeteilt werden.


Besteuerung des Familienzuschlags

  • Der Familienzuschlag ist steuerpflichtiges Einkommen
  • Wird auf der Gehaltsabrechnung separat ausgewiesen
  • Hat Auswirkungen auf Lohnsteuerklasse, Sozialversicherungsbeiträge (bei Soldaten) und Versorgungspunkte

Vergleich mit anderen Zulagen

ZulageZweckAnspruchsgruppe
FamilienzuschlagUnterstützung für Ehe/KinderBeamte, Soldaten, Richter
AmtszulageFür besondere DienstpostenBeamte
StrukturzulageBei bestimmten Dienststellungenz. B. Polizei, Zoll
Kinderzuschlag (ALG II)Sozialleistung für GeringverdienerArbeitnehmer im Niedriglohnsektor

Häufige Fragen (FAQs)

Wie hoch ist der Familienzuschlag bei 2 Kindern?
Für verheiratete Beamte mit zwei Kindern beträgt der Zuschlag 2024 ca. 421 € monatlich (Stufe 1 + Stufe 2 + 2. Kind).

Muss ich verheiratet sein, um Familienzuschlag zu bekommen?
Nein – bei Kindern reicht der Kindergeldbezug aus. Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) ist jedoch daran gebunden.

Gibt es Familienzuschlag auch bei Teilzeit?
Ja, anteilig – bei mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit gibt es den vollen Zuschlag.

Was passiert, wenn mein Kind volljährig wird?
Solange Kindergeldanspruch besteht (z. B. durch Studium), bleibt auch der Familienzuschlag erhalten.

Wie melde ich Änderungen?
Änderungen müssen bei der Personalstelle gemeldet werden – z. B. Trennung, Wegfall Kindergeld, Geburt eines weiteren Kindes.


Fazit: Familienzuschlag – ein wichtiger Baustein der Beamtenbesoldung

Der Familienzuschlag ist ein zentraler Bestandteil der Besoldung im öffentlichen Dienst. Er unterstützt insbesondere Familien mit Kindern und trägt zur sozialen Absicherung von Beamten und Versorgungsempfängern bei. Die Staffelung nach Kindern und der lebensnahe Bezug zum Kindergeld sorgen für Gerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Wer seinen Anspruch kennt und fristgerecht meldet, profitiert von spürbaren finanziellen Vorteilen – Monat für Monat.