Wenn Vermögen durch Tod auf eine andere Person übergeht, stellt sich eine zentrale Frage: Wie viel bleibt nach Steuern übrig? Die Erbschaftsteuer ist eine gesetzlich geregelte Abgabe, die bei einem Erbfall auf das übertragene Vermögen fällig wird. Je nach Höhe des Erbes und Verwandtschaftsverhältnis kann sie unterschiedlich stark ins Gewicht fallen. Doch es gibt auch legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu reduzieren – etwa durch geschickte Aufteilung oder frühzeitige Schenkungen. In diesem Beitrag erfährst du, wie die Erbschaftsteuer funktioniert, wie hoch sie ausfällt, welche Freibeträge gelten und wie du optimal vorsorgen kannst.
Was ist die Erbschaftsteuer? – Definition
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die beim Übergang von Vermögen durch Tod einer Person auf deren Erben erhoben wird. Sie wird in Deutschland durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Besteuert wird nicht der gesamte Nachlass, sondern der Anteil, den jede empfangende Person erhält – nach Abzug von Freibeträgen.
Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen, die durch Erbfall Vermögen erhalten, steuerpflichtig. Dazu zählen:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Kinder und Enkel
- Geschwister, Nichten, Neffen
- Lebensgefährten, Freunde, Dritte
Ausgenommen sind:
- Juristische Personen (nur über separate Regelungen wie Erbschaft über Treuhand)
- Staatliche Stellen bei besonderen Nachlässen
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers und des Erben sowie nach dem Ort des Vermögens.
Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe:
Steuerklasse | Erben | Freibetrag |
---|---|---|
I | Ehegatte, Kinder, Enkel | 500.000 € (Ehepartner) / 400.000 € (Kinder) / 200.000 € (Enkel) |
II | Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern | 20.000 € |
III | Freunde, Bekannte, entfernte Verwandte | 20.000 € |
💡 Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Freibetrag – und desto niedriger die Steuer.
Steuersätze bei der Erbschaftsteuer
Die Höhe der Steuer hängt neben der Steuerklasse auch vom Wert des Erbes ab:
Wert des Erbes | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
75.001 – 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
300.001 – 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
600.001 – 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
über 6 Mio. € | bis zu 50 % | bis zu 50 % | bis zu 50 % |
➡️ Besonders teuer wird es für nicht verwandte Personen mit großem Erbanteil.
Beispiele zur Erbschaftsteuer-Berechnung
Beispiel 1: Ehepartner erbt 600.000 €
- Freibetrag: 500.000 €
- Zu versteuern: 100.000 €
- Steuerklasse I → 11 %
→ 11.000 € Erbschaftsteuer
Beispiel 2: Freund erbt 300.000 €
- Freibetrag: 20.000 €
- Zu versteuern: 280.000 €
- Steuerklasse III → 30 %
→ 84.000 € Erbschaftsteuer
Was fällt unter die Erbschaftsteuer?
Erfasst wird grundsätzlich das gesamte Vermögen, insbesondere:
- Geldvermögen (Konten, Bargeld, Aktien)
- Immobilien und Grundstücke
- Hausrat und Wertgegenstände
- Unternehmensanteile
- Lebensversicherungen (je nach Bezugsrecht)
- Schenkungen in den letzten 10 Jahren (werden angerechnet)
Freibeträge und steuerfreie Zuwendungen
Neben den allgemeinen Freibeträgen gelten zusätzliche Befreiungen:
- Hausrat bis 41.000 € (bei Klasse I)
- Persönlicher Bedarf bis 12.000 € (z. B. Kleidung, Schmuck)
- Familienheim steuerfrei, wenn es vom Ehepartner oder Kind mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird
Erbschaftsteuer bei Immobilien
Immobilien unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer – es gelten aber Sonderregeln:
- Selbstgenutzte Familienheime bleiben steuerfrei für Ehepartner oder Kinder
- Kinder dürfen max. 200 qm Wohnfläche steuerfrei erben
- Voraussetzung: mindestens 10 Jahre Eigennutzung
- Bei Veräußerung innerhalb der 10 Jahre: Nachversteuerung möglich
Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Erbschaftsteuer
1. Schenkungen zu Lebzeiten
- Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre
- Beispiel: Vater schenkt Tochter heute 400.000 €, in 10 Jahren erneut möglich – komplett steuerfrei
2. Aufteilung auf mehrere Erben
- Mehrere Erben = mehrfach nutzbare Freibeträge
- z. B. je Kind + Enkel → gezielte Verteilung senkt Gesamtsteuer
3. Bezugsberechtigung bei Versicherungen optimieren
- Auszahlung bei unwiderruflichem Bezugsrecht fällt nicht in den Nachlass
- Aber: Erbschaftsteuerpflicht bleibt bestehen – steuerliche Gestaltung möglich
4. Güterstand ausschöpfen (bei Ehegatten)
- Zugewinnausgleich ist steuerfrei
- Wahl des Güterstandes (z. B. modifizierte Zugewinngemeinschaft) kann steuerlich vorteilhaft sein
Meldepflicht und Fristen
Erben müssen den Erbfall binnen 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt melden (schriftlich oder elektronisch).
- Steuerbescheid folgt in der Regel nach Einreichen der Erbschaftsteuererklärung
- Verjährung: 4 Jahre ab dem Jahr der Steuerentstehung
💡 Tipp: Steuerberater einschalten – besonders bei Immobilien oder Unternehmensanteilen
Häufige Fragen (FAQs)
Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?
Jede Person, die durch Erbfall Vermögen erhält – abhängig von Höhe und Verwandtschaftsgrad.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Zwischen 7 % und 50 %, abhängig vom Erbwert und der Steuerklasse.
Gibt es Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Ja – z. B. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 20.000 € für Freunde.
Muss man auch bei Lebensversicherungen Erbschaftsteuer zahlen?
Ja – sofern keine besondere vertragliche Regelung getroffen wurde, fällt ggf. Erbschaftsteuer an.
Wie kann ich Erbschaftsteuer sparen?
Durch Schenkungen zu Lebzeiten, Aufteilung auf mehrere Erben und clevere Vertragsgestaltung.
Fazit: Erbschaftsteuer – rechtzeitig planen, gezielt sparen
Die Erbschaftsteuer betrifft viele Menschen – nicht nur Reiche. Durch die klaren Freibeträge und progressiven Steuersätze kann die Steuerbelastung stark variieren. Wer Vermögen weitergeben will, sollte rechtzeitig planen, die Gestaltungsmöglichkeiten kennen und bei Bedarf steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. So bleibt mehr vom Erbe – und der Nachlass wird nicht zur finanziellen Belastung für die Hinterbliebenen.